AWV § 12

Kapitel 2: Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland

Abschnitt 2: Verfahrens- und Meldevorschriften

Unterabschnitt 1: Ausfuhr und Wiederausfuhr

§ 12 Gestellung und Anmeldung [1]

(1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.

(2) 1Wer als Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl L 343/1 vom , S. 1) , die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 (ABl L 54 vom , S. 1, ABl L 56 I vom , S. 7) geändert worden ist, oder als Anmelder nach Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat entsprechend den Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine der folgenden Anmeldungen abzugeben:

  1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und des Artikels 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl L 343 vom , S. 558) oder

  2. eine Wiederausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 13 und des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

2Die Anmeldung muss den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. der Artikel 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und

  2. des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) 1Die Anmeldung nach Absatz 2 ist elektronisch abzugeben; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 136 Absatz 2, den Artikeln 137 und 139 Absatz 2 sowie mit den Artikeln 140, 141 und 143 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. 2 In der Anmeldung sind die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1, A2 und Abschnitt 2 Spalte B1 sowie die Angaben zu den Datenelementen 13 03 000 000, 14 01 000 000, 14 05 000 000, 14 06 000 000, 16 10 000 000 sowie bei der Wiederausfuhr aus einem Zollager zu Datenelement 12 11 000 000 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen. 3In der Anmeldung ist der Ausführer im Sinne des § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gesondert anzugeben, sofern er dem Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht entspricht. 4Die Anmeldung ist mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, abzugeben. 5Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung sowie gegebenenfalls den Antrag nach Absatz 4 nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln.

(4) 1Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. 2Die nicht gegenständliche Übermittlung von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

(5) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. der VO v. (BGBl 2023 I Nr. 264) mit Wirkung v. .