Online-Nachricht - Mittwoch, 21.02.2018

Einkommensteuer | Kein häusliches Arbeitszimmer bei geringfügiger Nutzung (FG)

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird (, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für das Streitjahr 2010 errechnete sie einen Verlust und machte (u.a.) Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 € als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1% der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger und damit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 qm) an der Gesamtwohnfläche (149,03 qm). Das FA erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei.

Das FG Rheinland-Pfalz führte hierzu u.a. aus:

  • Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar nicht die „Erforderlichkeit“, aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen.

  • Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar.

  • Eine Aufteilung der Kosten findet nicht statt.

  • Nach Würdigung aller Umstände (u.a. den Feststellungen des Ermittlungsbeamten) wurde das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt.

  • Der Anteil der Privatnutzung ist zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolgt aber eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, ist der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt wird.

Hinweis:

Der lässt offen, wo die Grenze zwischen einer nur „unwesentlichen“ bzw. „untergeordneten“ und einer erheblichen privaten (Mit-)Nutzung liegen soll. Das FG Rheinland-Pfalz vertritt dazu in seinem Urteil v. (6 K 2234/17) die Auffassung, dass es keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei dementsprechend schon eine vereinzelte Privatnutzung schädlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision endet am .

Das Urteil wird in Kürze in die NWB Datenbank aufgenommen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 21.02.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-73253