Online-Nachricht - Mittwoch, 21.02.2018

Erbschaftsteuer | Begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft (BFH)

Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F., wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es nicht an (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist befreiter Vorerbe seines im Mai 2011 verstorbenen Vaters. Zum Nachlassvermögen gehörte u.a. ein Kommanditanteil an der D-KG. Gegenstand der D-KG war die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden fünf Mietwohngrundstücke mit insgesamt 37 Wohnungen und 19 Garagen. Das FA gewährte für den Erwerb des Anteils an der D-KG keine Steuerbefreiung nach § 13a i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F., weil zur Vermietung der Wohnungen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der für die Annahme begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a.F. erforderliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn die Gesellschaft neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG verleihen.

  • Es genügt nicht, dass sich die Wohnungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden.

  • Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, die keine originär gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, sondern lediglich vermögensverwaltend tätig ist, unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 Satz 1 AO, auch wenn sie ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und buchführungspflichtig ist.

  • Die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) ist im Regelfall private Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb (, unter C.I., m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für das Ertragsteuerrecht wie für § 14 AO.

  • Dagegen ist von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit auszugehen, wenn der Vermieter bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen - wie z.B. die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes - erbringt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364, unter B.1., und in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.6., m.w.N.) oder wegen eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich ist.

  • Für die Prüfung, ob die Vermietungstätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG erfordert, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ausschlaggebend.

Hinweise:

Mit seinem Urteil hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb regelmäßig annimmt, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält (s. R E 13b. 13 Abs. 3 ErbStR 2011), ebenfalls verworfen (s. Rn. 38).

Zwar ist das Urteil nicht zur aktuellen Gesetzesfassung ergangen, jedoch stimmt § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG n.F. mit § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG a.F. überein, so dass auch die aktuelle Rechtslage betroffen ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-73230