Online-Nachricht - Mittwoch, 21.02.2018

Einkommensteuer | Im Gesamthandsvermögen gebildeter IAB bei Investition im SBV (BFH)

Eine begünstigte Investition i.S. des § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG für das Normalwirtschaftsjahr v. 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres ermittelt (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bildete die Klägerin Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen und minderte außerbilanziell den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft. In 2010 schaffte der Gesellschafter A die Wirtschaftsgüter aus eigenen Mitteln an. Er aktivierte die Wirtschaftsgüter in seiner Sonderbilanz für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 und rechnete die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2007/2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge seinem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzu.

Das FA änderte daraufhin die Feststellungsbescheide für 2007 und 2008. Dabei machte es die im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gebildeten Investitionsabzugsbeträge rückgängig und erhöhte den festgestellten Gewinn für jedes der beiden Streitjahre. Werde ein Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen gebildet, sei eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht nach § 7g EStG begünstigt.

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

  • § 7g Abs. 1 EStG verlangt nur, dass die Personengesellschaft ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens künftig anschafft oder herstellt. An keiner Stelle des § 7g EStG wird sie dazu verpflichtet, bereits bei Antragstellung festzulegen, ob die Investition von der Gesamthand oder einem Gesellschafter finanziert werden wird.

  • Dem Wortlaut des § 7g Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 EStG ist daher auch dann genügt, wenn das Wirtschaftsgut entgegen dem ursprünglichen Antrag der Personengesellschaft nicht im Gesamthandsvermögen angeschafft, sondern von einem Gesellschafter in dessen Sonderbetriebsvermögen erworben wird.

  • Für diese Sicht spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift, dass § 7g EStG (anders als etwa § 6b EStG) eine betriebs- und keine personenbezogene Förderung enthält.

  • Auch rechtfertigt die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen statt zum Gesamthandsvermögen (und umgekehrt) allein nicht den Schluss, dass es sich bei dem tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgut nicht um das im Antrag benannte "begünstigte Wirtschaftsgut" i.S. des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG handelt.

  • Denn die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen beeinflusst die Funktion des Wirtschaftsguts innerhalb des Betriebs nicht.

  • Die in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge sind auch nicht deshalb rückgängig zu machen, weil sie dem Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters gewinnerhöhend hinzugerechnet wurden.

  • Der Investitionsabzugsbetrag ist insoweit nicht korrespondierend zu seiner Inanspruchnahme hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 EStG). Er ist vielmehr in dem Vermögensbereich der Gesellschaft anzusetzen, in den investiert wurde. Denn nur dort können die Herabsetzung der Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG) sowie die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen werden, sodass Hinzurechnung und Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten "gleich" laufen.

  • Auch eine quotale (nach dem Umfang der Beteiligung des investierenden Gesellschafters bemessene) Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 3 EStG ist nicht möglich. Denn auch eine Investition im Sonderbetriebsvermögen kommt dem Betrieb der Gesellschaft in vollem Umfang und nicht nur teilweise in Höhe der Beteiligungsquote des investierenden Gesellschafters zugute.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-73215