OZG § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen [1]

(1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.

(2) Ein „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.

(3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.

(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. natürliche Personen,

  2. juristische Personen,

  3. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und

  4. Behörden.

(5) 1Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. 2Ein Nutzerkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto angeboten werden. 3Ein „Bürgerkonto“ ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. 4Ein „Organisationskonto“ ist ein Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. 5Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.

(6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste , digitale Werkzeuge und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.

(7) 1Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente, über die eine Behörde Nutzern mit deren Zustimmung elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen kann. 2Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos. 3Die Nutzung eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAG-72817

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 591) i. V. mit Bek. v. (BGBl 2023 I Nr. 230) mit Wirkung v. .