Online-Nachricht - Dienstag, 24.07.2018

Umsatzsteuer | Rückabwicklung der Bauträger-Fälle (FG)

Schuldet eine Bauträgerin die Umsatzsteuer nach § 13b UStG nicht, so ist die Festsetzung zu ihren Gunsten zu ändern (, Revision anhängig, BFH-Az. V R 7/18).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch.

Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das beklagte Finanzamt ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des BFH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat.

Im Übrigen lehnte das Finanzamt eine Änderung und Erstattung der Umsatzsteuer ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Die Umsatzsteuerfestsetzung ist zugunsten der Klägerin zu ändern.

  • Die Steuerfestsetzung ist von Anfang an rechtswidrig gewesen.

  • Die Klägerin ist als Bauträgerin keine Steuerschuldnerin nach § 13b UStG.

  • Einer Änderung der Steuerfestsetzung stehen weder die Verwaltungsauffassung, noch § 17 UStG noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

  • Maßgebend ist die gesetzliche Regelung des § 13b UStG.

  • § 17 UStG kommt bereits dem Wortlaut nach nicht zur Anwendung. Die Steuerfestsetzung hat sich nicht infolge nachträglich eingetretener Umstände geändert.

  • § 27 Abs. 19 UStG gilt dem Wortlaut nach nur für den leistenden Unternehmer. Die Klägerin ist dagegen die Leistungsempfängerin.

  • Es gibt „keine Rechtsgrundlage, nach der es für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf ankommt, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat.“

  • Die Klägerin verhält sich auch nicht treuwidrig. Stellt sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, der der Verwaltungsauffassung widerspricht, schöpft sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

Hinweise:

In einem vergleichbaren Fall hat das FG München ähnlich entschieden, s. hierzu sowie unsere Online-Nachricht v. 26.10.2017. Dort ist die Revision unter dem Az. V R 49/17 beim BFH anhängig.

Darüber hinaus hat das FG Baden-Württemberg in einem Parallelverfahren entschieden, dass der Erstattungsbetrag zu verzinsen ist, , BFH-Az. V R 8/18, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.07.2018.

Weitere Argumente gegen die Auffassung der Finanzverwaltung liefern .

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank (il)

Nachricht aktualisiert am : Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. V R 7/18 anhängig.

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-72764