Online-Nachricht - Donnerstag, 15.02.2018

Einkommensteuer | Biberschaden keine außergewöhnliche Belastung (FG)

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen (; NZB anhängig, BFH-Az. VI B 14/18).

Sachverhalt: Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Das FG Köln führte hierzu u.a. aus:

  • Die Schäden sind zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung.

  • Die Biberschäden im Garten führen weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen.

  • Dadurch erreichen sie nicht den Schweregrad, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich ist.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 15.02.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-72762