Verbraucherschutz | Kein Entgelt für vorzeitige Kreditrückzahlung (vzbv)
Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Auf das entsprechende Urteil des LG Frankfurt am Main v. - 2-10 O 177/17 macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufmerksam.
Sachverhalt: Laut Preisverzeichnis sollten Degussa-Kunden für die Abwicklung einer „einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung“ eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen. Damit wollte sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen. Hiergegen wandte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband.
Das LG führte hierzu u.a. aus:
Kreditkunden werden durch das Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt.
Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasst auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt hat.
Ein gesetzliches Kündigungsrecht steht ihm zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte.
Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens darf die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie sind bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten.
Das Urteil ist auf der
Homepage der vzbv abrufbar.
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit der
Forderung, dem Kreditinstitut auch die Klausel „Bankauskunft 25
EUR“ im Preisverzeichnis zu untersagen. Der vzbv hatte kritisiert, die
unbestimmte Klausel ermögliche der Bank, für beliebige Auskünfte Geld zu
verlangen – selbst für Auskünfte, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher
Regelungen zustehen.
Die Richter hielten die Klausel dagegen
für zulässig. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ginge
hinreichend hervor, dass nur Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des
Kunden an Dritte kostenpflichtig seien, nicht aber Kontoauskünfte gegenüber dem
Kunden. Der vzbv hält die Klausel weiterhin für intransparent, weil sie nicht
auf die AGB verweist. Gegen diesen Teil des Urteils hat der vzbv daher Berufung
eingelegt.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Pressemitteilung v. 22.01.2018 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB NAAAG-70505