Online-Nachricht - Freitag, 19.01.2018

Frankreich | Erhebung von Sozialabgaben auf Vermögenseinkünfte (EuGH)

Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen Staat als einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz arbeiten, dürfen französische Sozialbeiträge erhoben werden ().

Hintergrund: In mehreren Urteilen hat der Gerichtshof geprüft, ob zwei französische Sozialabgaben (nämlich der Allgemeine Sozialbeitrag [contribution sociale généralisée – CSG] und der Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld [contribution pour le remboursement de la dette sociale -CRDS]) auf Gehälter, Renten, Arbeitslosengeld und Einkünfte aus Vermögen von Arbeitnehmern erhoben werden konnten, die zwar in Frankreich wohnten, aber dem Sozialversicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterlagen (im Allgemeinen, weil sie dort erwerbstätig waren; sowie C-169/98 und , s. hierzu ).

Der Gerichtshof hat damals entschieden, dass zwischen den beiden fraglichen Beiträgen und der Sozialversicherung ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestand, da sie speziell und unmittelbar zur Finanzierung der französischen Sozialversicherung oder zum Ausgleich des Defizits des allgemeinen französischen Sozialversicherungssystems dienten. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Heranziehung der betreffenden Arbeitnehmer zu diesen Beiträgen sowohl mit dem Kumulierungsverbot von Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 1408/71) als auch mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit unvereinbar war.

Da nämlich die Betroffenen als Wanderarbeitnehmer der Sozialversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat unterliegen, dürfen ihre Einkünfte, unabhängig davon, ob sie aus einem Arbeitsverhältnis oder aus ihrem Vermögen stammen, im Wohnsitzmitgliedstaat (hier Frankreich) nicht mit Abgaben belegt werden, die einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Zweigen der sozialen Sicherheit aufweisen.

Im Rahmen der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 erstattete die französische Finanzverwaltung die zu Unrecht erhobenen Abgaben. Sie stellte jedoch klar, dass das Recht auf Erstattung allein den in den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz versicherten natürlichen Personen vorbehalten sei, wodurch in einem System der sozialen Sicherheit eines Drittstaats versicherte natürliche Personen ausgeschlossen waren.

Sachverhalt: In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof vom französischen Conseil d’État (Staatsrat) mit der Frage befasst worden, ob dieser Ausschluss im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Die Person, die hier eine Erstattung der auf ihre Einkünfte aus Vermögen (Einkünfte aus Immobilien und ein infolge der Veräußerung einer Immobilie erzielter Mehrwert) erhobenen Abgaben erlangen möchte, ist ein in China ansässiger und arbeitender französischer Staatsangehöriger (Frédéric Jahin), der dort in einem privaten System der sozialen Sicherheit versichert ist.

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Der fragliche Ausschluss stellt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, da Unionsbürger, die in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen (EU-/EWR-)Mitgliedstaats oder der Schweiz versichert sind, eine günstigere steuerliche Behandlung (in Form einer Befreiung von den fraglichen Abgaben oder ihrer Erstattung) genießen als französische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und in diesem Staat (hier China) in einem System der sozialen Sicherheit versichert sind.

  • Diese Beschränkung ist im vorliegenden Fall aber gerechtfertigt, da ein objektiver Unterschied besteht zwischen zum einen einem französischen Staatsangehörigen wie Herrn Jahin, der in einem Drittstaat wohnt und dort in einem System der sozialen Sicherheit versichert ist, und zum anderen einem Unionsbürger, der in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert ist: Nur dem Letztgenannten kann nämlich - aufgrund seiner Zu- oder Abwanderung innerhalb der Union - der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zugutekommen.

  • Da Herr Jahin nicht von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hat, kann er sich nicht auf diesen Grundsatz berufen. Daher können auf die Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen Staat als einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz arbeiten, die französischen Sozialbeiträge erhoben werden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 18.01.2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-70337