Online-Nachricht - Freitag, 19.01.2018

Umsatzsteuer | Flexiblere Mehrwertsteuersätze, weniger Verwaltungsaufwand für KMU

Die Europäische Kommission hat am neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze einzuräumen und das steuerliche Umfeld für KMU zu verbessern.

Hintergrund: Die Vorschläge bilden den Abschluss der Reform der Mehrwertsteuervorschriften durch die Kommission zur Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums, der den Mehrwertsteuerbetrug in der EU (50 Mrd. EUR jährlich) drastisch verringern und gleichzeitig die Unternehmen fördern und die Staatseinnahmen sichern soll:

Zum einen ist vorgesehen, den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei den Mehrwertsteuersätzen zuzugestehen. Zum anderen sollen die derzeit unverhältnismäßig hohen Mehrwertsteuer-Befolgungskosten für KMU verringert werden.

Hierzu führt die Kommission u.a. weiter aus:

Neben einem Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15 % könnten die Mitgliedstaaten von nun an

  • zwei ermäßigte Steuersätze zwischen 5 % und dem vom Mitgliedstaat gewählten Normalsatz,

  • eine Mehrwertsteuerbefreiung ("Nullsatz")

  • sowie einen ermäßigten Satz zwischen 0 % und den ermäßigten Sätzen festlegen.

Die derzeitige Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, für die ermäßigte Steuersätze anwendbar sind, würde durch einen neue Liste von Gütern (wie Waffen, alkoholische Getränke, Glücksspiele und Tabak) ersetzt, auf die stets der Normalsatz von 15 % oder ein höherer Satz angewandt werden müsste.

Um die Staatseinnahmen zu sichern, werden die Mitgliedstaaten außerdem dafür sorgen müssen, dass der gewogene mittlere Mehrwertsteuersatz mindestens 12 % beträgt.

Die neue Regelung beinhaltet zudem, dass alle Gegenstände, die derzeit mit einem vom Normalsatz abweichenden Steuersatz besteuert werden, auch weiterhin mit diesem Satz besteuert werden können.

Besseres Mehrwertsteuersystem für KMU: Gemäß den derzeitigen Vorschriften können die Mitgliedstaaten von KMU getätigte Verkäufe von der Mehrwertsteuer befreien, sofern diese einen bestimmten, von Land zu Land unterschiedlichen Jahresumsatz nicht übersteigen. Expandierende KMU verlieren das Anrecht auf Vereinfachungsmaßnahmen, sobald der Schwellenwert für die Steuerbefreiung überschritten wird. Diese Steuerbefreiungen stehen außerdem nur inländischen Unternehmen zur Verfügung. Das bedeutet, dass keine einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der EU tätige Kleinunternehmen herrschen.

Neben der Beibehaltung der derzeitigen Schwellenwerte für Steuerbefreiungen von KMU sehen die Vorschläge Folgendes vor:

  • einen EU-weiten Umsatzschwellenwert von 2 Mio. EUR, bis zu dem Vereinfachungsmaßnahmen für alle - steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten – Kleinunternehmen anwendbar sind;

  • die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten alle Kleinunternehmen, die für eine Mehrwertsteuerbefreiung infrage kommen, von ihren Pflichten im Hinblick auf Registrierung, Rechnungstellung, Aufzeichnung und Mitteilung befreien;

  • einen Umsatzschwellenwert von 100.000 EUR, der Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ermöglichen würde, die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.

Hinweise:

Diese Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt. Die Änderungen werden erst dann wirksam, wenn die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem erfolgt.

Weitere Informationen zu dem Thema sind auf der Website "Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer" veröffentlicht. Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuer für KMU und zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze finden Sie hier.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v. 18.01.2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-70332