BuchO § 47

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

2. Teil: Anmeldungssteuern

§ 47 Rennwettsteuer

(1) Die Daten aus den Nachweisungen der Totalisatorunternehmer und Buchmacher sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.

(2) 1Die Nachweisungen sind in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen. 2Nach abschließender Bearbeitung sind die Nachweisungen zu den Akten zu nehmen.

(3) 1Wird Rennwettsteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Nachweisung festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Wird die Rennwettsteuer personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Im Rahmen der Überwachung des Eingangs der Nachweisungen hat die Datenverarbeitungsstelle nach Ablauf der Einreichungsfrist Erinnerungen an die Abgabe der Nachweisungen sowie jährlich eine Liste der Bearbeitungsfälle zur Verfügung zu stellen, in denen Nachweisungen ausstehen.

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GAAAG-70179