BuchO § 2

Einleitung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Buchungsordnung sind


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1.
Abgabeart:
Steuern einschließlich der Steuervergütungen sowie steuerliche Nebenleistungen und sonstige Geldleistungen;
2.
Bearbeitereingabe:
a)
die Eingabe von Daten in zeitlichem Zusammenhang mit der Datenermittlung,
b)
die Eingabe von Änderungen dieser Daten,
c)
die Eingabe einer Anweisung zur maschinellen Verarbeitung (Freigabe)
durch den abschließend Zeichnenden oder durch einen anderen an der Ermittlung Beteiligten;
3.
Beleglesung:
das Scannen von Unterlagen, die in Papierform vorliegen;
4.
Dateneingabe:
die Eingabe von Daten mittels Bearbeitereingabe, Datenerfassung, Datenübermittlung oder Beleglesung;
5.
Datenerfassung:
die Eingabe von Daten durch eine nicht an der Datenermittlung oder an der Sachentscheidung beteiligte Person;
6.
Datenerfassungsstelle:
die Stelle, die für die Erfassung der Daten aus den in dieser Buchungsordnung im Einzelnen bezeichneten Buchungsunterlagen und sonstigen Anweisungen zuständig ist;
7.
Datenübermittlung:
das Übersenden von Daten mittels maschinell lesbarer Datenträger oder Datenfernübertragung;
8.
Datenverarbeitungsstelle:
die Stelle, der die Durchführung der automatischen Datenverarbeitung obliegt;
9.
Dokument:
das elektronische Abbild eines tatsächlichen Schriftstücks;
10.
Eingabedaten:
die Daten, deren Eingabe für die maschinelle Verarbeitung erforderlich ist (z. B. bei Neuaufnahmen, Steuerfestsetzungen, Sollstellungen, Zahlungen);
11.
Einzelsteuern:
die Steuern, deren einmalige oder laufende Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge oder Geschäftsvorfälle anknüpft, sowie die sich an diese Steuern oder an deren Besteuerungsgrundlagen anschließenden Ansprüche;
12.
Grundkennbuchstaben:
die zur Bezeichnung einzelner Abgabearten, der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179 AO sowie der Gewinnermittlungsarten verwendeten Buchstaben;
13.
Löschung:
die endgültige physische Entfernung von Daten und Dokumenten, wenn diese für die weitere Bearbeitung nicht mehr benötigt werden, die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und keine Weiterleitung der Daten und Dokumente an die Landes- oder Staatsarchive erforderlich ist;
14.
Steuerbezirk:
der Teil des Finanzamtsbezirks, der einen bestimmten Gebietsteil oder eine bestimmte Gruppe von Bearbeitungsfällen umfasst;
15.
Steuerkonto:
die für das Besteuerungsverfahren in elektronischen Speichern aufgezeichneten Daten und Dokumente eines Bearbeitungsfalls;
16.
Steuernummer:
das Ordnungskriterium, unter dem der Bearbeitungsfall gespeichert ist;
17.
Tagesabschluss:
die Gegenüberstellung von Kassensoll- und Kassenistbestand;
18.
Überwachungskonto:
Daten und Dokumente für Vorgänge, die weder bereits steuerlich erfasst sind noch eine unmittelbare Neuaufnahme zulassen;
19.
Veranlagung:
die Festsetzung der in Nummer 20 bezeichneten Steuern und Ansprüche für den in dem jeweiligen Gesetz vorgesehenen Festsetzungszeitraum. 2Die Festsetzung von Vorauszahlungen fällt nicht hierunter;
20.
V-Steuern:
die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer und die Umsatzsteuer sowie die sich an diese Steuern oder an deren Besteuerungsgrundlagen anschließenden Ansprüche;
21.
Zeitbuch:
der Nachweis der nach dieser Buchungsordnung aufgezeichneten Sollstellungen, Stundungen, Aussetzungen, Zahlungen, Erlasse, Niederschlagungen und Verjährungen in zeitlicher Reihenfolge.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179