Online-Nachricht - Mittwoch, 17.01.2018

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug für Testamentsvollstrecker (BFH)

Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter. Im Nachlass befanden sich zwei vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches Kapitalvermögen. Die Erblasserin hatte Testamentsvollstreckung für die Dauer von 20 Jahren angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 % vom Bruttonachlass erhalten solle. Der Nachlass hatte im Zeitpunkt des Erbfalls einen Bruttowert von über 5 Mio. €. Davon entfielen 19,33 % auf den Grundbesitz und 80,67 % auf das Kapitalvermögen. Die Klägerin machte die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu 90 % bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das FA berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur i.H.v. 19,33 %. Die Höhe des Werbungskostenabzugs richte sich nach dem Wert des Bruttonachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Maßgeblich seien deshalb die damaligen Wertverhältnisse. Weder komme es auf den Zeitaufwand noch auf die Entwicklung der Nachlasswerte an. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Der BFH führte hierzu u.a. aus:

  • Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.

  • Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, sind sie nach Maßgabe ihrer jeweiligen Veranlassung auf die Einkunftsarten aufzuteilen.

  • Die einheitliche Vergütung für die Testamentsvollstreckung ist in erster Linie veranlasst durch die Höhe des Verwaltungsvermögens, denn danach richtet sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers.

  • Eine Aufteilung nach dem Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers ist nicht möglich, denn der gesetzliche Anspruch wird im Streitfall durch die testamentarische Anordnung verdrängt, wonach der Verwalter eine Vergütung in Höhe von 1,5 % des Bruttonachlasses verlangen kann.

  • Eine Aufteilung nach der Höhe der Einkünfte ist danach ebenfalls ausgeschlossen.

  • Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an. Abzustellen ist also auf die Verkehrswerte des im Nachlass befindlichen Vermögens. Soweit diese Werte im Einzelfall nicht sicher genug ermittelt werden können, sind (nur) sie zu schätzen (§ 162 AO).

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-70109