Online-Nachricht - Dienstag, 16.01.2018

Verfahrensrecht | Keine Rücknahme eines Antrags auf Aufteilungsbescheid (FG)

Ein Ehegatte kann seinen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung durch sog. Aufteilungsbescheid grundsätzlich nicht zurücknehmen (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Ehemann auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemannes wurde im Verlaufe des Streitjahres das Insolvenzverfahren eröffnet. Das FA erließ für das Streitjahr zunächst einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Steuerforderung, wobei es die Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Arbeit mangels Vorlage einer Gewinnermittlung geschätzt hatte. Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und die Aufteilung der Steuerschuld beantragt hatte, wurde die Gewinnermittlung des Ehemannes nachgereicht, was zur Abhilfe des Einspruchs durch Erlass eines entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheides führte. Wegen des noch offenen Aufteilungsantrages der Klägerin erließ das FA gleichzeitig auf Basis dieses geänderten Bescheides auch noch einen Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer.

Dieses führte dazu, dass auf die Klägerin 100 Prozent der Steuer entfielen, weil sich die anzusetzenden Einkünfte des Ehemannes wegen der nachgereichten Gewinnermittlung stark reduziert hatten. Die Klägerin traf unter Anrechnung der auf sie entfallenden Steuerabzugsbeträge eine hohe Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Deshalb legte die Klägerin nun auch gegen den Aufteilungsbescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den früher gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Mit Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides, in dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Ehemannes reduziert worden seien, sei auch der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld überholt. Dem folgte das FA nicht und hob den Aufteilungsbescheid nicht auf.

Das Hessische FG führte hierzu u.a. aus:

  • Das FA hat zu Recht einen Aufteilungsbescheid erlassen. Der Bescheid ist auch inhaltlich zutreffend, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

  • Die Klägerin kann ihren Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen, weil dies nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) nicht vorgesehen ist.

  • Zudem handelt es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit kann der Antrag aber nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Die Möglichkeit einer Rücknahme des Antrages ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten.

  • Ein Aufteilungsbescheid kann allenfalls nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden. Vorliegend beruht der Aufteilungsbescheid aber weder auf unrichtigen Angaben, noch hat sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Aufteilungsbescheids geändert. Auch ist dem FA bei Erlass des Aufteilungsbescheides keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO unterlaufen.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VII R 28/17 anhängig.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. 16.01.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-69997