Einkommensteuer | Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage (FG)
Die Übertragung einer Pensionszusage führt nicht zu einem besteuernden Zufluss von Arbeitslohn oder einer verdeckte Gewinnausschüttung ().
Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die steuerlichen Folgen der Übertragung einer Pensionszusage. Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge zahlte. Im Streitjahr 2012 wurden die Beratungsmandate und das Inventar der A-GmbH auf die B-GmbH übertragen, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Sohn des Klägers war. Zur Begleichung des Kaufpreises verpflichtete sich die B-GmbH, die Pensionsverpflichtung der A-GmbH teilweise zu übernehmen und einen Teilbetrag der zugesagten monatlichen Pension an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen verblieb die Pensionsverpflichtung bei der A-GmbH.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte FA die Auffassung, dass in der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die B-GmbH der Zufluss des Rentenbarwerts der Versorgungsrechte an den Kläger zu sehen sei. Dies führe zu ermäßigt zu besteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Das FG Düsseldorf führte hierzu u.a. aus:
Die Übernahme der Pensionsverpflichtung ist weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Denn der Kläger hat kein Wahlrecht gehabt, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen.
Mangels Liquidität ist es im Rahmen des Übergangs der Pensionsverpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die B-GmbH gekommen. Der Übergang hat nur "auf dem Papier" stattgefunden. Zudem hat die A-GmbH dem Kläger nur laufende Pensionszahlungen geschuldet.
Schließlich können die einkommensteuerlichen Konsequenzen aus einem teilweisen Verzicht auf die Pensionsforderung dahinstehen. Der Kläger hat einen derartigen Verzicht nicht ausgesprochen. Die - wohl nicht mehr erfüllbare - Rest-Pensionsverpflichtung ist nämlich bei der A-GmbH verblieben.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2018 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB GAAAG-69963