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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 716/14 EFG 2018 S. 307 Nr. 4

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 S. 2, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1

Zuordnung eines Mischbetriebs zum verarbeitenden Gewerbe

Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige

Brechen, Mahlen und Mischen von Steinen zur Herstellung DIN-genormter Gemische

Leitsatz

1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes richtet im Investitionszulagenrecht auch für Gesetzesfassungen vor dem InvZulG 2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige.

2. Die Anknüpfung an die Klassifikation führt nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.

3. In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, hat das FG die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich dabei nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt.

4. Im Streitfall hat das Gericht die Tätigkeit der Klägerin – das Brechen, Mahlen und Mischen von Natursteinen zur Herstellung DIN-genormter Gemische – als einheitlichen Prozess betrachtet und dahin gewürdigt, dass eine Tätigkeit des produzierenden Gewerbes vorliege, die jedoch dem – nicht begünstigten – Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden zuzuordnen sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob der zur Beimischung verwendete Sand bzw. Splitt zugekauft oder selbst erzeugt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 307 Nr. 4
UAAAG-69941

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.09.2017 - 1 K 716/14

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