Online-Nachricht - Dienstag, 16.01.2018

Berufsrecht | Keine Änderung einer bestandskräftigen Prüfungsentscheidung (FG)

Es stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, wenn die mündlichen Vorträge in der Steuerberaterprüfung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Prüflinge abgehalten werden, eine Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung kommt aber dennoch nicht mehr in Betracht, wenn dieser bestandskräftig ist ( StB).

Sachverhalt: Die Klägerin unternahm im Jahr 2013 ihren dritten und damit letzten Versuch, die Steuerberaterprüfung zu bestehen und wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen. Im Rahmen der mündlichen Prüfung wurde - der damals gängigen nordrhein-westfälischen Praxis folgend - sämtlichen Prüflingen zunächst die Themenauswahl für die mündlichen Vorträge ausgehändigt. Sodann hielten sie nacheinander ihre Vorträge zu jeweils unterschiedlichen Themen im Beisein der Mitprüflinge. Die Klägerin bestand die Prüfung nicht und erhob hiergegen fristgerecht Klage beim damals zuständigen FG Düsseldorf. In diesem Klageverfahren wurde der Verfahrensablauf der mündlichen Vorträge nicht thematisiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage zurück.

Nachdem etwa ein Jahr später im Rahmen eines Klageverfahrens eines anderen Kandidaten der Verfahrensablauf der mündlichen Vorträge thematisiert worden war, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und berief sich auf einen Verfahrensfehler im Hinblick auf die unterschiedlich lange Vorbereitungszeit. Dies lehnte die Beklagte ab und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Verstoß bereits im ursprünglichen Klageverfahren hätte geltend machen können.

Das FG Münster führte hierzu aus:

  • Der Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ist rechtswidrig, weil der Verfahrensablauf den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt hat. Dies folgt daraus, dass die Prüflinge unterschiedlich lange Vorbereitungszeiten für ihre mündlichen Vorträge hatten.

  • Zudem haben die späteren Prüflinge die Reaktion der Prüfer auf bestimmte Ausführungen bzw. Formulierungen ihrer Vorredner beobachten und sich hierauf einstellen können.

  • Die Ablehnung des Aufhebungsantrags ist dennoch ermessensgerecht.

  • Es war der Klägerin möglich und zumutbar, den fehlerhaften Verfahrensablauf bereits vor dem FG Düsseldorf zu rügen.

  • Sie hat keine Umstände dargelegt, warum dies von ihr nicht erwartet werden konnte. Allein das Aufgreifen dieses Umstands in einem späteren Klageverfahren eines anderen Prüflings genügt hierfür nicht.

  • Zudem hat die Klägerin diesen Verfahrensfehler offensichtlich selbst nicht als schwerwiegend empfunden.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster abrufbar.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-69928