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BFH 23.08.2017 I R 80/15, BBK 2/2018 S. 56

Steuerrecht | Verzögerte Begründung einer Organschaft bei schleppender Bearbeitung durch das Handelsregister

Wird ein Ergebnisabführungsvertrag wegen einer verzögerten Bearbeitung durch das Handelsregister erst im Folgejahr eingetragen, ist die körperschaftsteuerliche Organschaft erst ab dem Folgejahr wirksam. § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG setzt für den Beginn der Organschaft die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags voraus; dies erfordert die Eintragung im Handelsregister.

Beispiel

Ab [i]Organschaft erst ab dem Jahr der Eintragung dem Jahr 01 soll zwischen OT und OG eine Organschaft zustande kommen. Alle erforderlichen Beschlüsse und Verträge werden noch im Jahr 01 getroffen bzw. vereinbart. Der Gewinnabführungsvertrag wird im Oktober 01 dem Handelsregister zur Eintragung vorgelegt, dort aber vergessen und erst im Jahr 02 eingetragen. Die OG geht von einer wirksamen Organschaft aus und führt ihren Gewinn für 01 an OT ab.

Lösung

Die [i]Gewinnabführung wird als vGA behandeltOrganschaft kommt erst...

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