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BFH 10.08.2017 V R 2/17, IWB 1/2018 S. 4

BFH | Zu den Voraussetzungen der Haftung nach § 25d UStG

Der BFH hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 25d UStG befasst, die insbesondere auf (vorangegangene) Umsätze abzielt, in denen die offen ausgewiesene Umsatzsteuer entsprechend der vorgefassten Absicht des Rechnungsausstellers nicht entrichtet wird. Die Haftung hängt davon ab, ob der nach § 25d UStG in Anspruch genommene andere Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz von der Absicht des Lieferanten Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Der BFH – der abgesehen [i]Strenge Anforderungen an „Kennenmüssen“ i. S. des § 25d UStG von der im Streitfall nicht einschlägigen Regelvermutung in § 25d Abs. 2 UStG strenge Anforderungen an das „Kennenmüssen“ stellt – lässt ausdrücklich offen, in welchem Verhältnis eine Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs nach den von ihm übernomme...

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