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KSR Nr. 1 vom Seite 3

Kurzfristige Mitunternehmerstellung

Eine Mitunternehmerschaft wird auch dann begründet, wenn der Anteil an einer Personengesellschaft zeitnah weiterveräußert wird

Dr. Frank Schindler

Der IV. Senat des BFH hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine Mitunternehmerstellung auch dann gegeben ist, wenn der Anteil an einer Personengesellschaft zivilrechtlich oder wirtschaftlich (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) erworben und anschließend nach kurzer Zeit weiterveräußert wird. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) liegt nicht vor, wenn eine Veräußerungskette gewählt wird, um den Veräußerungsgewinn unter die Tonnagesteuer (§ 5a EStG) fallen zu lassen, und der Mitunternehmeranteil wirtschaftlich betrachtet lediglich vermittelt wurde.

Ausgangsfall

Die Klägerin, eine KG, erwarb und veräußerte 2008 Anteile an einer Schiffs-KG, die ihre Gewinnermittlung pauschal nach der Tonnage vornahm (§ 5a EStG). Nach dem Gesellschaftsvertrag der Schiffs-KG bedurften Anteilsübertragungen einer Zustimmung der Komplementärin, die allerdings nur aus wichtigem Grund versagt werden durfte. Am verkauften A und B ihre Anteile an der Schiffs-KG mit schuldrechtlicher Wirkung zum Tag des Verkaufs an die Klägerin und traten sie ab. Die Abtretung sollte erst an dem Tag wirksam werden, der auf die gesellschaftsvertragliche Zustimmung folgte. Die Klägerin trat nach dem Kaufvertrag mit Wirkung zum Ü...

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