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IK Nr. 1 vom Seite 18

Neue Bewertungsvorschriften bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern

Dipl.-Hdl. Alexander Strasser; Vach

Die Schwelle für sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde zum von bisher 410 € netto auf 800 € erhöht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die 410 €-Grenze wurde seit 1965 nicht mehr geändert. Inflationsbereinigt würde sich sogar ein Wert von 1.500 € für das Jahr 2018 ergeben. Es war also höchste Zeit, dass der Gesetzgeber hier eine Aktualisierung vornahm.

Auch nach der Neuregelung bestehen zahlreiche Bewertungswahlrechte. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), bis zu einem Wert von 250 € netto, können sofort als Aufwand gebucht werden. GWG bis 800 € netto können bereits im ersten Nutzungsjahr voll abgeschrieben werden und bei Anschaffungskosten bis 1.000 € netto können Sie den GWG-Abschreibungspool wählen. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand und zeigen Ihnen in diesem Beitrag alle möglichen Erfassungsmethoden von GWG im Rechnungswesen auf.

Ein praktischer Fall

Nehmen wir an, Sie arbeiten zurzeit in der Finanzbuchhaltung und bearbeiten dort fünf verschiedene Eingangsrechnungen. Das Rechnungsdatum ist jeweils der .

  1. Eingangsrechnung über netto 8.500,00 € für eine Lieferung von Rohstoffen

  2. Reparaturrechnung über netto 560,00 € für eine Maschine, die sofort per Sepa-Überweisung beza...