Arbeitshilfe September 2019

Unbelegte „trockene Brötchen“ in Kombination mit Heißgetränken sind kein „Frühstück“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV

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Wird den Arbeitnehmern mit der unentgeltlichen Gestellung von unbelegten Brötchen (Laugen-, Käse-, Rosinen-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.) und Heißgetränken in den Vormittagsstunden durch den Arbeitgeber ein Frühstück i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugewendet und liegt somit ein Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG vor, der nicht unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB KAAAG-68553