LfSt Niedersachsen - S 0120 - 16 - St 142 G 1414 - 8 - St 251

Begründung der Zuständigkeit des Finanzamtes Wilhelmshaven für das Gebiet des niedersächsischen Küstengewässers, des daran anschließenden Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone [1], [2]

Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 2006 I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom (BGBl 2017 I S. 3122), wird bestimmt, dass das Gebiet des niedersächsischen Küstengewässers, der Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel, der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist, und der Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an der ausschließlichen Wirtschaftszone, der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist, zum Finanzamtsbezirk Wilhelmshaven gehört.

Dem Finanzamt Wilhelmshaven wird die Aufgabe übertragen, für das Land Niedersachsen die Gewerbesteuer in den in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom (Nds. GVBl. S. 304, zuletzt geändert durch Verordnung vom , Nds. GVBl. S. 503) genannten Gebieten festzusetzen und zu erheben.

LfSt Niedersachsen v. - S 0120 - 16 - St 142G 1414 - 8 - St 251

Fundstelle(n):
LAAAG-68022

1 , Nds. Ministerialblatt Nr. 44/2017, S. 1468

2Diese Karteikarte ist identisch mit AO-Kartei zu § 22a AO Karte 1 und GewSt-Kartei zu § 4 GewStG Karte 1.