Online-Nachricht - Freitag, 15.12.2017

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Abzinsungserträgen bei der Zinsschranke (FG)

Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten gehören zu den Zinserträgen, die mit Zinsaufwendungen bei der Berechnung der Zinsschrankenfreigrenze zu verrechnen sind (; Revision zulässig).

Sachverhalt: Zwischen einer KG, an der die Klägerinnen beteiligt waren, den Gesellschaftern der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst bestanden verschiedene Darlehensbeziehungen. Für zwei dieser Darlehen traten im Streitjahr die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verzinsung ein, woraufhin beide Darlehen abgezinst wurden, was zu einem entsprechenden Abzinsungsertrag führte. Das FA vertrat unter Berufung auf die entsprechenden Regelungen eines BMF-Schreibens die Auffassung, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von 3 Mio. EUR nicht zu berücksichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nichtabziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres.

Das FG führte hierzu u.a. aus:

  • Die Zinsschranke ist nicht anwendbar, weil der maßgebliche Zinsaufwand der GmbH & Co. KG im Streitjahr die Freigrenze unterschritten hat.

  • Mit dem Zinsaufwand sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren.

  • Dies gilt entgegen der Ansicht des BMF auch für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung ist insoweit keine Einschränkung zu entnehmen.

  • Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt hätte.

  • Da die Abzinsung untrennbar mit der später als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verknüpft ist, ist eine nur einseitige Berücksichtigung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht geboten.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 14 v. 15.12.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-67544