BFH Beschluss v. - V B 143/02

Gründe

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das wird die Revision zugelassen.

Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom Rs. C-498/99 —Town & County Factors Ltd.— ist Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 87
BFH/NV 2003 S. 87 Nr. 1
UAAAA-68413