Verfahrensrecht | Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege (BMF)
Das BMF-Schreiben dient der praktischen Umsetzung der sog. „Rettungsdienstentscheidung“ (), insbesondere des Tatbestandsmerkmals „nicht des Erwerbs wegen“ i. S. des § 66 Abs. 2 AO bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege ().
Hintergrund: Mit hat der BFH entschieden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiere nicht allein deshalb „des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Abs. 2 S. 1 AO, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich sei, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt würden, die über seinen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen.
Das BMF ändert daher Nr. 2 des AEAO zu § 66 AO.
Die Nichtbeanstandungsregelung,
wonach eine Quersubventionierung übriger Zweckbetriebe sowie ideeller
Tätigkeiten mit Gewinnen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege in Einzelfällen
akzeptiert wurde, wird bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2016
verlängert.
Das Schreiben finden Sie auf der
Homepage des BMF.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Ls)
Fundstelle(n):
NWB IAAAG-67521