Online-Nachricht - Freitag, 15.12.2017

Einkommensteuer | Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld (FG)

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer AG beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer-GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer-GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer-GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das FA die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.

Das FG führte hierzu u.a. aus:

  • Der von der Transfer-GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stellt keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar.

  • Die Aufstockungsbeträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger nicht von der Transfer-GmbH beschäftigt wurde.

  • Dementsprechend konnten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Anderer Ansicht ist das FG Köln in seinem Urteil v. - 14 K 1918/17.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 13 v. 15.12.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-67518