Online-Nachricht - Donnerstag, 14.12.2017

Einkommensteuer | Beiträge für Straßenausbau als Handwerkerleistungen (FG)

Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung sind keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG ().

Sachverhalt: Die Klägerin musste Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen. Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie und machte ihn in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG geltend. Das FA versagte die Steuerermäßigung.

Hierzu führt das FG u.a. weiter aus:

  • Die öffentliche Hand kann grundsätzlich steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen.

  • Eine „haushaltsnahe“ Leistung liegt auch nicht nur dann vor, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht wird. Der Begriff „im Haushalt“ muss räumlich-funktional ausgelegt werden und kann auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.

  • Nicht ausreichend ist allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht wird. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben werden.

  • Solche Einrichtungen dienen der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belegt nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut wurde. Damit fehlt der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

  • Folgende Gerichte urteilten zu ähnlichen Sachverhalten:

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 13.12.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-67467