Markenbeschwerdeverfahren – "rot-gelb-blau (konturlose Farbmarken)" – zur Markenfähigkeit - zur Beurteilung der Unterscheidungskraft: Mutmaßungen über ein mögliches Fehlen der Unterscheidungseignung bei einer rein dekorativen Verwendung verbieten sich – zum Herkunftshinweis bei Farben – zur Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses: beschränkter Vorrat möglicher Zeichen – zur Wirkung von konturenlosen Farbmarken aus drei Farben – Landesfarben/Nationalfarben – zur Nachahmung eines Hoheitszeichens – keine Unterstellung der Verwendung in Form einer Nationalflagge
Leitsatz
RTL
1) Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken verbieten sich Mutmaßungen über eine rein dekorative Verwendung.
2) Farben können nicht nur unter außergewöhnlichen Umständen und im Ausnahmefall einen Herkunftshinweis vermitteln (anders BPatG, 26 W (pat) 52/11).
3) Der beschränkte Vorrat möglicher Zeichen lässt sie unter keinen Tatbestand des § 8 Abs. 2 Marken subsumieren.
4) Ohne eine Branchenübung, Landesfarben zu verwenden, wirken konturenlose Farbmarken aus 3 Farben in gleichgewichtiger vorgegebener Reihung nicht unbedingt als Nationalfarben; diese Wirkung ist von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen abhängig.
5) Nachahmung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG ist gegeben, wenn der Charakter des Hoheitszeichens erhalten bleibt. Dafür ist auf Farbschema mit Ausrichtung und Farbverteilung abzustellen.
6) Im Registerverfahren darf bei konturenlosen Farbanmeldungen aus mehr als einer Farbe nicht unterstellt werden, dass die Verwendung in Form einer Nationalflagge erfolgen wird.
Fundstelle(n): MAAAG-67109
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Online-Dokument
BPatG, Beschluss v. 12.06.2012 - 27 W (pat) 105/11
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