BGH Beschluss v. - XI ZB 10/17

Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 63 GKG, § 68 GKG, § 574 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 2 W 12/17vorgehend Az: 4 O 320/16

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat das Landgericht vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Girokontovertrags mit dem Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,02 € festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beklagten vom hat das als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft sei und kein nach § 67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege.

II.

2Da eine Revision nur gegen ein Urteil statthaft ist (§ 542 Abs. 1 ZPO) und damit nicht gegen die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts, ist das Schreiben des Beklagten vom gemäß dem dort formulierten Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen. Denn es wird eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512,vom - IX ZB 51/14, juris Rn. 1 und vom - XI ZB 5/17, juris Rn. 2).

3Die Rechtsbeschwerde ist jedoch ebenfalls unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 63, 68 GKG) sieht in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

4Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (vgl. nur Senatsbeschluss vom - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).

5Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77 und vom - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIZB10.17.0

Fundstelle(n):
LAAAG-67076