BFH Beschluss v. - III B 56/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zum einen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Ferner ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (, BFH/NV 2002, 205). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Es fehlt bereits an einer bestimmten, im Allgemeininteresse klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts und legt dar, warum ihrer Auffassung nach die Vorentscheidung keinen Bestand haben kann. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschlüsse vom III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243). Das gilt gleichermaßen für das seit geänderte Zulassungsrecht (z.B. , BFH/NV 2002, 191). Mit den neu gefassten Zulassungsgründen soll zwar eine Revision auch dann ermöglicht werden, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts schwerwiegende Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. , BFH/NV 2002, 798). Einen schwerwiegenden Fehler in diesem Sinn hat die Klägerin aber nicht dargelegt. Entgegen ihrer Auffassung kann durch eine Geldverkehrsrechnung die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegt werden (, BFH/NV 1995, 573).

2. Die Klägerin hat auch keinen zur Zulassung der Revision verpflichtenden Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt.

Sinngemäß rügt die Klägerin eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO). Sie trägt vor, sie habe wiederholt angeboten, ihren Lebensgefährten darüber zu vernehmen, dass sie ihre Erlöse vollständig aufgezeichnet und versteuert habe. Hätten sie und ihr Lebensgefährte Gelegenheit gehabt, im Termin dazu Stellung zu nehmen, wäre mit Sicherheit eine andere Entscheidung möglich gewesen. Es sei daher kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden.

Wird gerügt, das FG habe einen Antrag auf Zeugenvernehmung übergangen, ist der Schriftsatz anzugeben, in dem der Beweisantrag gestellt worden ist und im Einzelnen darzulegen, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen der Zeuge hätte aussagen können und welches das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. Da es sich um einen verzichtbaren Mangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) handelt, ist außerdem vorzutragen, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. warum diese Rüge nicht möglich war (z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860, und vom V B 157/00, BFH/NV 2001, 926). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht.

Ihre Ausführungen lassen auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und dem Gericht in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (, BFH/NV 2002, 342). Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern dieses Recht eingeschränkt worden ist. Sie konnte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung, an der sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten teilgenommen hat, zu allen das Verfahren betreffenden Fragen Stellung nehmen.

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAA-68273