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Kontierungslexikon vom

Leistungskommission / Dienstleistungskommission

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Kommissionsgeschäfte sind – entgegen der zivilrechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Betrachtungsweise – umsatzsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umsatzbesteuerung von Sachverhalten zur Leistungs- bzw. Dienstleistungskommission und gibt Hinweise zur zutreffenden Erfassung in der Buchführung.

Betrifft das Kommissionsgeschäft eine Lieferung und keine sonstige Leistung, gelten die Regelungen zum Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Dienstleistungskommission]
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1600
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen [Dienstleistungskommission]
1776
Umsatzsteuer 19 %
3106
Fremdleistungen 19 % Vorsteuer [Dienstleistungskommission]
8000
Umsatzerlöse [Dienstleistungskommission Ferienhaus]
8191
Umsatzerlöse nach §§ 25 und 25a UStG 19 % USt
8400
Umsatzerlöse 19 % USt [Dienstleistungskommission]

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Dienstleistungskommission]
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1800
Bank
3300
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen [Dienstleistungskommission]
3806
Umsatzsteuer 19 %
4000
Umsatzerlöse [Dienstleistungskommission Ferienhaus]
4136
Umsatzerlöse nach §§ 25 und 25a UStG 19 % USt
4400
Umsatzerlöse 19 % USt [Dienstleistungskommission]
5906
Fremdleistungen 19 % Vorsteuer [Dienstleistungskommission]

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Sind an der Ausführung entgeltlicher Leistungen mehrere Unternehmer beteiligt, ist es oftmals nicht eindeutig, wer diese Leistungen tatsächlich ausgeführt hat bzw. wem diese Leistungen zuzurechnen sind. Grundsätzlich stellt das Umsatzsteuerrecht auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise ab, d. h. der Umsatz ist demjenigen zuzurechnen, der aus dem Vertrag heraus berechtigt und verpflichtet ist. Ergänzend dazu ist bei der rechtlichen Würdigung darauf zu achten, in welchem Namen und/oder auf welche Rechnung die Beteiligten nach außen hin auftreten.

Neben dem klassischen Handeln im eigenen Namen und für eigene Rechnung und dem Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung sind bei einer Leistungskommission die folgenden Besonderheiten zu beachten.

3.2 Grundlagen der Leistungskommission

Das Kommissionsgeschäft ist die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die zivilrechtlichen Grundlagen sind in den §§ 383 bis 406 HGB geregelt. Der Kommissionär übernimmt es kommissionsmäßig, sonstige Leistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten (Kommittenten) zu erbringen.

Rechtlich gesehen ist das Kommissionsgeschäft ein auf eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 675 BGB gerichteter gegenseitiger Vertrag. Der Kommissionär hat nach § 396 HGB nach Ausführung des Umsatzgeschäfts einen Anspruch auf eine Provision und die Zahlung eines Aufwendungsersatzes.

Dieser zivilrechtlichen Betrachtungsweise des § 675 BGB folgt das Umsatzsteuerrecht nicht: Nach § 3 Abs. 11 UStG wird zwischen den Beteiligten eine Leistungskette fingiert. Eine Leistungskommission liegt vor, wenn:

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