Online-Nachricht - Freitag, 24.11.2017

Investmentsteuer | Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018 (BMF)

Das BMF hat diverse Einzelfragen zur Umsetzung der Investmentsteuerreform beantwortet (/16/10010 :010).

Das BMF hat u.a. zu folgenden Punkten Stellung genommen:

  • Angaben von Finanzinformationsdienstleistern:
    Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Entrichtungspflichtigen auf Daten von Finanzinformationsdienstleistern vertrauen dürften. Wenn sich ein Entrichtungspflichtiger im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren eines Finanzinformationsdienstleisters bedient, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen und ggf. für einen unterlassenen Kapitalertragsteuerabzug haften.

  • Zu § 2 Abs. 6 und 7 InvStG 2018:
    Das BMF gibt hier Ausführungen zur Ermittlung der Kapitalbeteiliungsquote bei Dachbeteiligungen.

  • Zu § 2 Abs. 8 und § 6 Abs. 3 InvStG 2018:
    Hinterlegungsscheine auf Aktien stellen keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 8 InvStG 2018 dar, da sie selbst keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind. Einnahmen aus Hinterlegungsscheinen fallen unter inländische Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 InvStG 2018). Das BMF führt hierzu weitere Erläuterungen aus.

  • Zu § 6 Abs. 3 S. 2 InvStG 2018:
    Auf inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 InvStG 2018 finden gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 InvStG 2018 die Regelungen des § 32 Abs. 3 KStG entsprechende Anwendung. Für den Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 2 Nr. 2 Buchst. a und b KStG gelten die für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG maßgeblichen Vorschriften entsprechend.

  • Zu § 6 Abs. 5 InvStG 2018:
    Das BMF zählt hier auf, welche Einkünfte nach §§ 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG 2018 i.V.m. 49 Abs. 1 EStG insbesondere zu den sonstigen inländischen Einkünften rechnen.

  • Zu § 7 Abs. 1 InvStG 2018:
    § 7 Abs. 1 S. 3 InvStG 2018 gilt sowohl bei inländischen wie auch bei ausländischen Investmentfonds. D. h. auch bei ausländischen Investmentfonds sind 14,218 Prozent KapESt und 0,782 Prozent Soli zu erheben. Das BMF trifft hier weiterführende Erläuterungen.

  • Zu § 7 Abs. 3 InvStG 2018:
    Statusbescheinigungen können auch vor dem ausgestellt werden. Ein OGAW-Pass kann die Statusbescheinigung nicht ersetzen, da es sich hierbei nicht um eine von einer deutschen Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung handelt.

  • Zu § 10 Abs. 1 S. 2 InvStG 2018:
    Das BMF erläutert hier die Anwendung der Voraussetzungen des § 36a EStG bei Investmentfonds.

  • Zu § 22 InvStG 2018:
    Das BMF äußert sich hier u.a. zur Veräußerungsfiktion des § 22 Abs. 1 S.1 InvStG 2018.

  • Zu § 33 InvStG 2018:
    Das BMF äußert sich hier u.a. zum faktischen Wahlrecht nach § 33 Abs. 1 InvStG 2018.

  • Zu § 42 InvStG 2018:
    Bei nicht ausgeübter Transparenzoption ist für die Ertragsermittlung auf Anlegerebene zunächst die volle inländische Beteiligungseinnahme einschließlich der gegenüber dem Spezial-Investmentfonds erhobenen Steuerabzugsbeträge zu berücksichtigen (Bruttobetrag). Anschließend ist auf diesen Bruttobetrag die Steuerbefreiung nach § 42 Abs. 4 InvStG 2018 anzuwenden.

  • Zu §§ 42, 45 InvStG 2018:
    Die Steuerfreistellung nach § 42 Abs. 5 InvStG 2018 mindert nach dem geltenden Gesetzeswortlaut die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. § 45 InvStG 2018 ist nicht anwendbar.

  • Zu § 56 InvStG 2018:
    Das BMF nimmt hier ausführlich zu verschiedenen Absätzen des § 56 InvStG Stellung.

Hinweis:

Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-63211