Online-Nachricht - Donnerstag, 23.11.2017

Arbeitsrecht | Dynamische Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht (BAG)

Wird im Arbeitsvertrag auf das in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht in der "jeweils geltenden Fassung" verwiesen, verpflichtet diese dynamische Inbezugnahme den weltlichen Erwerber, Änderungen der AVR im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen ().

Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die als gemeinnützige GmbH nicht Mitglied des Diakonischen Werks war und dies auch nicht werden kann. Sie wollte die AVR im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch statisch mit dem am geltenden Stand anwenden. Sie vertritt die Auffassung, da sie auf den Inhalt der AVR weder direkt noch mittelbar Einfluss nehmen könne, sei sie an Änderungen in diesem Regelungswerk, die nach dem Betriebsübergang erfolgten, nicht gebunden. Die für die AVR beschlossenen Entgelterhöhungen von 1,9 % bzw. von 2,7 % gab sie darum an den Kläger nicht weiter. Der Kläger begehrt die Zahlung des erhöhten Entgelts.

Hierzu führte das BAG u.a. weiter aus:

  • Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

  • Teil der weitergeltenden Pflichten ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in Arbeitsvertragsrichtlinien geregelte kirchliche Arbeitsrecht.

  • Wird im Arbeitsvertrag auf die AVR in der „jeweils geltenden Fassung“ verwiesen, verpflichtet diese dynamische Inbezugnahme den weltlichen Erwerber, Änderungen der AVR wie zum Beispiel Entgelterhöhungen im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen.

  • Die dynamische Geltung der AVR hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher ist.

  • Ihr steht auch das Unionsrecht nicht entgegen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 54/17 v. 23.11.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-63096