Online-Nachricht - Mittwoch, 22.11.2017

Einkommensteuer | Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (BFH)

Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt, die ihm kündigte. Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Kündigung hatten Erfolg. Daraufhin schloss der Kläger mit der GmbH eine Vereinbarung, wonach ihm eine Abfindung sowie ein Nachteilsausgleich zugesprochen wurde. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollte der Nachteilsausgleich als „vollständiger Ausgleich für jegliche Schäden“, die der Kläger infolge seiner Kündigung erlitten zu haben glaubt, gelten. Das FA setzte die Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 EStG fest. Dabei legte es einen Bruttoarbeitslohn zugrunde, der auch den Nachteilsausgleich enthielt. Hiergegen wandte sich der Kläger, da es sich bei dem Nachteilsausgleich um nicht steuerbaren Schadensersatz handle.

Das FG wies die Klage ab und führte im Wesentlichen aus, die als Nachteilsausgleich geleistete Zahlung sei eine steuerpflichtige Entschädigung als Ersatz für entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:

  • Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob der Nachteilsausgleich "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist.

  • Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung ergibt sich nicht typisierend die steuerrechtliche Gleichbehandlung des Nachteilsausgleichs mit der Abfindung.

  • Es fehlt beispielsweise an einem Ersatz für entgangene Einnahmen aus dem Anstellungsverhältnis, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeitsrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers z.B. an einem immateriellen Wirtschaftsgut erlitten hat.

  • Das FG hat keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, ob der Nachteilsausgleich für Leistungen des Klägers i.S. des § 22 Nr. 3 EStG gezahlt wurde.

Hinweis:

Die Sache ist nicht spruchreif und wird deshalb an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-62925