Online-Nachricht - Mittwoch, 22.11.2017

Verfahrensrecht | Ausübung des Blockwahlrechts kein rückwirkendes Ereignis (BFH)

Weder die Einführung des Blockwahlrechts in § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes noch die entsprechende Wahlrechtsausübung stellen ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ab 2002 wurde durch § 14 Abs. 3 des KStG 1999 i.d.F. des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes v. bestimmt, dass § 14 Abs. 1 KStG auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungen sind, nicht mehr anzuwenden ist. Mit Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II Gesetz) v. wurde in § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG ein sog. Blockwahlrecht mit Wirkung zum eingeführt.

Der Gesetzgeber räumte insoweit in Satz 1 der Vorschrift den Lebens- und Krankenversicherungen die Möglichkeit ein, zeitlich befristet bis zum auf Antrag unwiderruflich und einheitlich für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 den § 8b Abs. 8 KStG in der in § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2 KStG 2002 n.F. aufgeführten Fassung anzuwenden. Nach der insoweit in Bezug genommenen Fassung des § 8b Abs. 8 S. 1 und 6 KStG 2002 n.F. waren Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 % anzusetzen und negative Einkünfte der Organgesellschaft aus dem Rückwirkungszeitraum nicht durch Organschaft dem Organträger gemäß § 14 Abs. 1 KStG zuzurechnen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Organträgerin der A. In dem Körperschaftsteuerbescheid von 2001 waren negative Einkünfte der A berücksichtigt worden. Ab 2002 galt dann das Blockwahlrecht des § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG 2002. Im Jahr 2004 bat die Klägerin das FA um Anpassung der Veranlagung für 2001, da A von ihrem Blockwahlrecht Gebrauch mache. Das FA setzte daraufhin eine Körperschaftsteuernachzahlung sowie Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Zinsen für 2001 seien auf 0 € festzusetzen, weil A erst durch Ausübung des Blockwahlrechts rückwirkend aus der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Klägerin herausgefallen sei. In der Ausübung des Blockwahlrechts sei ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Der Zinslauf würde somit erst in 2006 beginnen.

Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:

  • Weder die Einführung des Blockwahlrechts in § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F. noch die entsprechende Wahlrechtsausübung stellen ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

  • Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts.

  • Nach diesen Maßstäben ist in der bloßen rückwirkenden Änderung steuerrechtlicher Vorschriften bereits deshalb kein rückwirkendes Ereignis zu sehen, weil sich dadurch der dem Steuertatbestand zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht ändert.

  • Auch die Ausübung des Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 1 KStG 2002 n.F. stellt kein rückwirkendes Ereignis dar, da es nicht zu einer rückwirkenden Sachverhaltsänderung führte, sondern nur auf eine Veränderung der dem bereits verwirklichten Sachverhalt zuzuordnenden Rechtsfolgen abzielte.

  • Die Ausübung des Blockwahlrechts schaffte also keine neue Sachverhaltslage.

  • Außerdem muss sich die Einbeziehung bestandskräftig (oder rechtskräftig) abgeschlossener Fälle in die Rückwirkung unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Dies ist hier nicht der Fall, denn weder existiert eine spezielle Korrekturregelung im KStG noch enthält § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 1 KStG 2002 n.F. eine ausdrückliche Aussage zur Durchbrechung der Bestandskraft.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-62881