Online-Nachricht - Mittwoch, 22.11.2017

Grundsteuer | Befreiung bei Öffentlich-Privater-Partnerschaft (BFH)

Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG ist Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch in dem durch § 3 Abs. 2 und 3 GrStG umschriebenen Sinn benutzt wird. Der Grundbesitz muss dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausschließlich demjenigen, der ihn für den begünstigten Zweck benutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein.

Sachverhalt: Geklagt hatte eine GmbH & Co KG, an der ein Landkreis (Schulträger) als einziger Kommanditist beteiligt war. Der Landkreis war auch Eigentümer von Schulgrundstücken. Im Jahre 2005 schloss der Landkreis mit der Klägerin einen notariellen Erbbaurechtsvertrag. Dadurch bestellte der Landkreis der Klägerin an einem der Schulgrundstücke ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 40 Jahren. Insoweit war die Klägerin berechtigt, auf dem Erbbaugrundstück Schulgebäude zu sanieren, abzubrechen und bestimmte Bauwerke mit den dazu erforderlichen Anlagen zu errichten. Ferner schlossen die Klägerin und der Landkreis im Jahr 2006 für die Nutzung als Schule für die Dauer von 25 Jahren einen Mietvertrag mit einer Verlängerungsoption von 10 Jahren. Das Ende des Mietvertrages wurde später auf den festgelegt.

Das FA setzte gegenüber der Klägerin und dem Landkreis Einheitswerte für das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück fest. Zugleich setzte er gegen die Klägerin ausgehend von der Summe dieser Einheitswerte einen Grundsteuermessbetrag in Höhe von rund 2.100 € fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH teilweise Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, bilden das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück einerseits und das Erbbaurecht andererseits bewertungsrechtlich zwei selbständige Grundstücke, die je für sich der Grundsteuer unterliegen ((§ 2 Nr. 2 GrStG i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BewG).

  • Das FA hat das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück zu Unrecht bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags berücksichtigt.

  • Die Befreiung ergibt sich aus 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG. Die erforderliche Rechtsträgeridentität von Eigentümer des Grundstücks und unmittelbar Nutzendem war gegeben: Das Grundstück war dem Landkreis nach § 39 AO zuzurechnen. Er nutzte das Grundstück unmittelbar für schulische Zwecke und somit für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch in dem durch § 3 Abs. 2 und 3 GrStG umschriebenen Sinn.

  • Dagegen hat das FA für das Erbbaurecht zu Recht gegenüber der Klägerin den Einheitswert festgestellt und den Grundsteuermessbetrag festgesetzt, das Erbbaurecht war nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG von der Grundsteuer befreit.

  • Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende des Vertragszeitraums auf den Nutzer übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers (juristische Person des öffentlichen Rechts) auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden (Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 3 Rz 60a).

  • Bei einem solchen Optionsrecht bleibt offen, ob es am Ende des Vertragszeitraums zu einer Rückübertragung kommen wird. Unter Vertragszeitraum i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG ist der Zeitraum zu verstehen, in dem die vertraglich vereinbarte ÖPP besteht.

  • § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG ist insoweit übereinstimmend mit § 4 Nr. 5 Satz 1 GrEStG (bzw. § 4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F.) auszulegen, der die Gewährung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung u.a. davon abhängig macht, dass zwischen dem privaten Partner der ÖPP und der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Rückübertragung des Grundbesitzes auf diese am Ende des Vertragszeitraums vereinbart worden ist. Ein bloßes Optionsrecht der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf Rückübertragung genügt nicht.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-62879