Online-Nachricht - Montag, 20.11.2017

Verfahrensrecht | Komprimierte Steuererklärung ade (DStV)

Ab dem VZ 2017 können Berater komprimierte Steuererklärungen ihrer Mandanten nur noch im Wege des authentifizierten Verfahrens übermitteln. Erhalten bleibt dagegen der Protokollausdruck für den authentifizierten Übertragungsweg, der ursprünglich ebenfalls entfallen sollte. Hierauf weist der DStV hin.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

Der Ausdruck dient vielen Beratern gegenwärtig zur kanzleiinternen Dokumentation der gesendeten Daten und stellt daher ein wichtiges Dokument für die Steuerberater dar.

Der DStV hatte sich in enger Abstimmung mit dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) nachdrücklich gegen den Wegfall des Protokollausdrucks ausgesprochen.

Der Ausdruck kann beispielsweise die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht unterstützen: Der Verpflichtung des Beraters, dem Steuerpflichtigen die zu übermittelnden Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen (§ 87d Abs. 3 S. 1 AO).

Auch für die Steuerpflichtigen ist das standardisierte Dokument von Vorteil. Soweit es vom Berater eingesetzt wird, haben sie sich an die Darstellungsweise gewöhnt. Dies erleichtert ihnen die Prüfung der Richtigkeit der Daten und trägt so zur Stärkung der Datentransparenz bei.

Erfreulicherweise griff die Finanzverwaltung das Anliegen auf: Das Dokument kann mit dem bisherigen Inhalt auch künftig elektronisch abgerufen werden.

Die Finanzverwaltung ging im Sinne der Anregungen aus der Praxis sogar noch einen Schritt weiter. In enger Abstimmung mit dem DStV gestaltete sie den Protokollausdruck als sog. Freizeichnungsdokument. Der bisherige Inhalt des Ausdrucks wurde am Ende um eine Passage ergänzt:

Der Steuerpflichtige kann künftig durch Unterzeichnung versichern, dass

  • er die von seinem steuerlichen Berater erstellte Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und

  • er keine Änderungswünsche hat.

Nach den nunmehr vorliegenden Entwürfen wird die Freizeichnungsmöglichkeit alternativ "vor Datenübermittlung" und "nach Datenübermittlung" zur Verfügung stehen.

Hinweis:

Weitere Infos zum Thema hat der DStV auf seiner Themenseite veröffentlicht.

Quelle: DStV online, Mitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-62563