Online-Nachricht - Freitag, 17.11.2017

Verwaltungsrecht | Honorar für Gerichtsgutachten durch Gebührenbescheid (BVerwG)

Eine Steuerberaterkammer, die von einem Gericht zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde, darf ihr Honorar für das Gutachten nicht mit einem Gebührenbescheid durchsetzen ( BVerwG 10 C 4.16).

Sachverhalt: Ein Zivilsenat des Kammergerichts beauftragte die Steuerberaterkammer Berlin in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit eines Steuerberaterhonorars. Das Stundenhonorar der Steuerberaterkammer setzte der Senat mit gesondertem Beschluss auf 80 € fest. Weitergehende Vergütungswünsche der Steuerberaterkammer wies er zurück. Nach Erstellung des Gutachtens erließ die Steuerberaterkammer gegenüber dem Kammergericht einen Gebührenbescheid für das Gutachten. Der Gebührenberechnung legte sie einen Stundensatz von 100 € zugrunde. Den Widerspruch gegen ihren Bescheid wies sie zurück.

Hierzu führte das BVerwG u.a. weiter aus:

  • Dem Erlass eines Gebührenbescheides durch die Steuerberaterkammer für das von ihr erstellte Gutachten steht bereits der Beschluss des Kammergerichts über die Höhe der Vergütung für das Gutachten entgegen. Zum Erlass dieses Beschlusses war das Kammergericht nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (= JVEG) ermächtigt.

  • In dem Beschluss hat das Kammergericht mit bindender Wirkung festgelegt, dass die Vergütung ausschließlich nach den Regeln des JVEG erfolgt und der Stundensatz 80,- € beträgt.

  • Für die Anwendbarkeit des JVEG genügt zudem der formale Akt der Heranziehung einer Person oder einer Behörde durch ein Gericht zu einer als Sachverständigenleistung bezeichneten Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 JVEG).

  • Das JVEG trägt den Belastungen Rechnung, die dem Einzelnen dadurch entstehen, dass er für Zwecke der Rechtspflege beansprucht wird. Die durch das JVEG eingeräumten Ansprüche sollen in einem einfachen, leicht zu vollziehenden Verfahren ermittelt werden. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn das JVEG das Entstehen seiner Ansprüche an materielle Kriterien, wie etwa das tatsächliche Vorliegen der Sachverständigeneigenschaft, knüpfen würde. Andernfalls würden die Herangezogenen mit dem Vergütungsrisiko belastet.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 78/2017 v. 15.11.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-62439