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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1083/17 EFG 2017 S. 1917 Nr. 23

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStDV § 31 Abs. 5b

Rückwirkende Rechnungsberichtigung

Leitsatz

1. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür reicht es aus, dass sie zu den vorgenannten Kernmerkmalen (Mindestanforderungen) Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (Anschluss an BFH-Rspr.).

2. An einer berichtigungsfähigen Rechnung fehlt es mithin dann, wenn - im Anschluss an eine nicht mehr vorliegende Organschaft - der falsche Leistungsempfänger bezeichnet ist.

3. Das gilt auch dann, wenn es sich um Abschlagsrechnungen (Teilleistungsrechnungen) handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 41
DStRE 2019 S. 38 Nr. 1
DStZ 2018 S. 4 Nr. 1
EFG 2017 S. 1917 Nr. 23
KÖSDI 2018 S. 20638 Nr. 2
UStB 2018 S. 33 Nr. 2
WAAAG-61764

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.10.2017 - 6 K 1083/17

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