IFRS 16 C12

Anhang C: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Übergangsvorschriften

Leasingnehmer

Angaben

C12

Wendet der Leasingnehmer diesen Standard gemäß Paragraph C5(b) an, veröffentlicht er die in Paragraph 28 von IAS 8 verlangten Angaben über die erstmalige Anwendung mit Ausnahme der Angaben nach Paragraph 28 (f) von IAS 8. Anstelle der Angaben nach Paragraph 28(f) von IAS 8 gibt der Leasingnehmer Folgendes an:

(a)

den gewichteten Durchschnittswert des Grenzfremdkapitalzinssatzes, den er für die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in der Bilanz ausgewiesenen Leasingverbindlichkeiten anwendet, und

(b)

eine Erläuterung eines etwaigen Unterschiedsbetrags zwischen

(i)

den Verbindlichkeiten aus Operating-Leasingverhältnissen, die zum Ende des dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres gemäß IAS 17 ausgewiesen wurden und die anhand des Grenzfremdkapitalzinssatzes zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung wie in Paragraph C8(a) beschrieben abgezinst wurden, und

(ii)

den zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in der Bilanz ausgewiesenen Leasingverbindlichkeiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAG-61632