Andreas Schmitz

Erschließungsbeiträge

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-00791-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66891-3

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Erschließungsbeiträge (1. Auflage)

§ 20 Öffentliche Last

I. Rechtsgrundlagen und Begriff

1Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder – in den Fällen des § 134 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BauGB (vgl. § 21 Abs. 2 KAG BW) – dem Erbbaurecht, dem Wohnungs- oder Teileigentum und dem besonderen dinglichen Nutzungsrecht. Das ergibt sich für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht aus § 134 Abs. 2 BauGB, für Baden-Württemberg aus dem inhaltsgleichen § 27 KAG BW, der klarstellt, dass das auch für die Vorausleistung (Vorauszahlung) als vorgezogenen Beitrag gilt (vgl. § 18 Rn. 16). Die öffentliche Last bezieht sich nur auf die Beitragsschuld selbst, nicht auch auf Zinsen und sonstige Nebenleistungen. Mit ihr erhält die Gemeinde eine dingliche Sicherung zur Durchsetzung ihrer Abgabenansprüche, wie sie auch für die Grundsteuer oder die landesrechtlichen Ausbau- und Anschlussbeiträge besteht. Es haftet also nicht nur der persönlich Beitragspflichtige mit seinem gesamten Vermögen nach den allgemeinen Regelungen. Der Gemeinde steht zudem noch als Haftungsobjekt das beitragspflichtige Grundstück unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Verfügung. Zu ihrem konkreten Inhalt und der Durchsetzung schweig...