BGH Beschluss v. - VII ZB 2/17

Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Sicherheitsleistung des Schuldners: Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Vollstreckungstitels

Gesetze: § 20 Abs 2 AVAG, § 775 ZPO

Instanzenzug: Az: VII ZB 2/17 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-9 T 570/16vorgehend AG Frankfurt Az: 82 M 15838/16nachgehend Az: VII ZB 2/17 Beschluss

Gründe

I.

1Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom ein Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarerklärung erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Pfändungsbeschluss und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf, wobei es die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof wies die Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte. Mit Beschluss vom stellte der Senat, auf den insoweit die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kraft Devolutiveffekts übergegangen war, entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung ein und hob den Pfändungsbeschluss auf; die Vollstreckbarerklärung war zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftig.

2Mit Schriftsatz vom beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.

II.

3Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine nach § 20 Abs. 2 AVAG wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt, wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 54; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: , § 775 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 16; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 28; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung bedarf es insoweit nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0

Fundstelle(n):
WM 2017 S. 2026 Nr. 42
EAAAG-60490