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NWB EV 11/2017 S. 367

Einkommensteuer – Zeitlicher Anwendungsbereich der Günstigerprüfung (FG)

Ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG kann nachträglich gestellt werden, wenn eine vorherige Antragstellung nicht zuzumuten ist, weil er zuvor ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des § 32d Abs. 6 EStG strittig. Der Kläger hatte gewerbliche Einkünfte aus einer GmbH & Co. KG, die gesondert und einheitlich festgestellt wurden sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine Günstigerprüfung wurde bei der Veranlagung nicht beantragt. Nachdem eine geänderte Mitteilung des Betriebstätten-Finanzamts ergangen war, wurden die gewerblichen Einkünfte auf null gesetzt und der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Günstigerprüfung für die Kapitalerträge. Das Finanzamt l...

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