Arbeitsrecht | Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb (BAG)
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen ().
Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten in deren Apotheke als Apothekenangestellter beschäftigt. 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Der Kläger genoss keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (= KSchG), da es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte. Der Kläger hatte die Kündigung nicht angegriffen. Die Beklagte führte den Betrieb zunächst mit wenigen Beschäftigten weiter, bevor sie ihn veräußerte.
Hierzu führte das BAG u.a. weiter aus:
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.
Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung.
Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der Beklagten, die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können.
Quelle: BAG, Pressemitteilung 46/17 (Ls)
Fundstelle(n):
NWB OAAAG-60118