Online-Nachricht - Mittwoch, 18.10.2017

Europa | Anträge gegen Anleihenkaufprogramm der EZB erfolglos (BVerfG)

Das BVerfG hat mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm der EZB als unzulässig abgewiesen (, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15).

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass das Europäische System der Zentralbanken mit dem von ihm aufgelegten Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP) gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verstoße. Mit Beschluss vom hat der Zweite Senat des BVerfG die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollten die Beschwerdeführer erreichen, dass der Deutschen Bundesbank der weitere Ankauf von Staatsanleihen im Rahmen des Anleihenkaufprogramms der Europäischen Zentralbank untersagt wird.

Hierzu führten die Richter des BVerfG weiter aus:

  • Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache vorweggenommen werden.

  • Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte.

  • Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand verwirklicht, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll.

  • Danach können die Anträge keinen Erfolg haben: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte, soweit dadurch der Ankauf von Staatsanleihen durch die Bundesbank im Rahmen des PSPP untersagt würde, nicht nur vorläufigen Charakter.

  • Mit der Unterbrechung der Anleihekäufe durch die Bundesbank würde die Zielsetzung des PSPP, durch eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen eine Anhebung der Inflation auf knapp 2 % zu bewirken, aufgrund des hohen prozentualen Anteils der von der Bundesbank getätigten Ankäufe jedenfalls stark eingeschränkt oder womöglich sogar verhindert werden.

  • Eine antragsgemäße einstweilige Anordnung ginge daher über die bloße Sicherung des Status quo hinaus und wäre weitgehend identisch mit einer stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache.

  • Die Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil den Antragstellern sonst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde. Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache möglich, so dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsschutzziel erreichen können.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-59924