Online-Nachricht - Mittwoch, 18.10.2017

Verfahrensrecht | Vermietung von Ausstellungsflächen durch gemeinnützige Vereine (FG)

Die entgeltliche Gestattung der Werbung von Unternehmen für sich selbst durch eine gemeinnützige Organisation ist Werbung für Unternehmen i.S. des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (, G; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind u.a. Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein. Der Verein veranstaltete Kongresse, in denen Medikamentenhersteller an Ständen ihre Produkte präsentierten. Die Einnahmen aus der Standmiete erklärte die Klägerin als Einnahmen aus Zweckbetrieben. Das FA erließ jedoch einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Einnahmen aus der Standmiete besteuert wurden. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Durchführung dieser Kongresse erfolge in Erfüllung des Satzungszwecks. Es würde kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Der Geschäftsbetrieb „Vermietung von Standflächen" diente in seiner Gesamtrichtung nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger gemeinnütziger Aufgaben der Klägerin, sondern der Beschaffung zusätzlicher Mittel für ihre Tätigkeit.

  • Die Vermietung von Standflächen ist auch nicht als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO gemäß § 64 Abs. 1 AO von der Besteuerung ausgenommen.

  • § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft für Unternehmen handeln muss.

  • Auch für die Bandenwerbung ist – entgegen der Auffassung des - nicht kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft bzw. deren Mitglieder für ein Unternehmen aktiv Werbung betreibt.

  • Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Vermietung von Standflächen“ ist gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf abrufbar.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 05.09.2017 – 6 K 2010/16 K,G (Ls)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-59922