Online-Nachricht - Mittwoch, 18.10.2017

Einkommensteuer | Spezialeinlage in eine schweizerische Pensionskasse (BFH)

Eine Spezialeinlage, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestandes seines Arbeitnehmers und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, kann gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird. Soweit die Spezialeinlage nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist, kann sie gemäß § 34 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt besteuert werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist die steuerliche Beurteilung der Altersvorsorge eines in der Schweiz arbeitenden Grenzgängers im Falle seiner vorzeitigen Pensionierung. Konkret geht es um die Besteuerung einer vom Arbeitgeber des Klägers zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestandes geleisteten Spezialeinlage.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei den in die Pensionskasse eingezahlten Spezialeinlagen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers. Denn unstreitig ist, dass der Kläger gegen die Pensionskasse durch die Einlagen seiner Arbeitgeberin einen unentziehbaren Anspruch auf eine erhöhte lebenslang zu zahlende Altersrente und eine erhöhte befristet zu zahlende Alters-Zusatzrente erworben hat.

  • Allerdings sind die geleisteten Spezialeinlagen nicht insgesamt gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei.

  • § 3 Nr. 28 EStG ist seinem Wortlaut nach erkennbar nur auf Ausgleichszahlungen ausgerichtet, die in die gesetzlichen Rentenversicherungen geleistet werden, so dass ihre Anwendung im Streitfall eigentlich ausscheiden müsste. Die wörtliche Anwendung der Vorschrift würde allerdings gegen das Freizügigkeitsabkommen verstoßen, sodass eine unionsrechtskonforme Auslegung erforderlich ist.

  • Das führt vorliegend dazu, dass bei im Wesentlichen vergleichbaren in eine schweizerische Pensionskasse geleisteten Ausgleichszahlungen die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Zur entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 187a SGB VI reicht es jedoch nicht aus, dass nur Sinn und Zweck der entsprechenden Zahlungen im Wesentlichen übereinstimmen. Es ist ebenfalls zwingend notwendig, dass die Zahlungen in eine Versorgung fließen, die mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) grundsätzlich vergleichbar ist.

  • Auf diese Anforderung kann nicht verzichtet werden, da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 28 EStG durch den ausdrücklichen Verweis auf § 187a SGB VI erkennbar nur auf die Ausgleichszahlungen bezogen ist, die in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden.

  • Vergleichbarkeit der Altersversorgung durch eine private schweizerische Pensionskasse mit der DRV hat der BFH bereits mehrfach nur bejaht, soweit die Pensionskasse obligatorischen Versicherungsschutz gewährt.

  • Infolgedessen muss bei geleisteten Spezialeinlagen danach unterschieden werden, ob sie zur Stärkung der obligatorischen oder lediglich der überobligatorischen Versorgung dienen. Führt eine Spezialeinlage nur zur Verbesserung der überobligatorischen Versorgung, kann sie nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-59898