Online-Nachricht - Mittwoch, 18.10.2017

Umsatzsteuer | Zurechnung unberechtigter Steuerausweis (FG)

Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger für einen unberechtigten Steuerausweis in Anspruch genommen werden durfte. Der Kläger ist als Arbeitnehmer tätig. Dem FA lagen jedoch zwei Rechnungen vor, die ihn als Rechnungsaussteller zeigten. Die Rechnungsbeträge wurden auch auf Konten des Klägers bzw. seiner Ehefrau überwiesen. Das FA setzte daraufhin die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG fest. Der Kläger trug vor, dass er das Geld im Auftrag des A an B weitergeleitet habe. Er habe weder die Rechnungen ausgestellt noch B aufgefordert, dies zu tun.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist.

  • Für Rechnungen sind die für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen entsprechend anwendbar. Aussteller einer Rechnung ist daher nicht nur, wer die betreffende Rechnung eigenhändig erstellt hat. Vielmehr sind insoweit auch die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (vgl. ).

  • Es war nicht feststellbar, dass der Kläger die Rechnungen selbst ausgestellt und in den Verkehr gebracht hat.

  • Dem Kläger ist die Ausstellung der Rechnungen durch A auch nicht im Wege der Stellvertretung zuzurechnen, da es an einer ausdrücklichen Bevollmächtigung seitens des A fehlt.

  • Die Voraussetzungen für eine Duldungs- oder Vertretungsvollmacht waren ebenfalls nicht erfüllt.

Hinweis:

Das Urteil ist über die Homepage des FG Münster abrufbar.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 12.09.2017 – 15 K 1089/15 U (Ls)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-59897