Online-Nachricht - Dienstag, 17.10.2017

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug von Reservisten (FG)

Leistet ein pensionierter früherer Berufssoldat Reservistendienst, so sind die dafür erhaltenen Zahlungen nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei und die dem Pensionär durch seine Reservistendienstleistung entstandenen Aufwendungen deswegen gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Bei „Reservistendienst Leistende” handelt es sich um pensionierte und frühere Soldaten, die auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Lebensalter und je nach Verwendung, bis zu drei bzw. bis zu sieben Monate in den Streitkräften der BRD dienen. „Reservistendienst Leistende“ sind eine zahlenmäßig relevante Gruppe, so waren im Mai 2015 fast 33.000 beordert.

Sachverhalt: Der Kläger ist pensionierter Berufssoldat. Als „Reservistendienst Leistender“ erhielt er steuerfreie Beträge. Die durch die Dienstleistung entstanden Aufwendungen wurden nur zum Teil ersetzt. Die übersteigenden Aufwendungen machte er als Werbungskosten geltend. Das FA versagte den Werbungskostenabzug aufgrund des Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen. Der Kläger brachte vor, dass er nach der bisherigen Rechtslage schlechter gestellt sei, als aktive Kollegen.

Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die dem Kläger durch seine Reservistendienstleistung entstandenen Aufwendungen sind nicht steuerlich abzugsfähig.

  • Sie stehen nicht im Zusammenhang mit seinen Versorgungsbezügen als pensionierter Berufssoldat, sondern allein mit den anlässlich der Dienstleistung zusätzlich erhaltenen Beträgen aufgrund des Unterhaltssicherungsgesetzes, die jedoch steuerfrei sind.

  • Es liegen auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und kein Verstoß gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit vor, weil nicht pensionierte, aktive Berufssoldaten zum Werbungskostenabzug berechtigt sind.

  • Dass eine Gesetzesvorschrift aus systematischen oder praktischen Gründen unbefriedigend erscheint, macht sie noch nicht verfassungswidrig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-59822